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OLG Köln zur Herausgabe von Anschlußinhabern bei Tauschbörsen Nutzung
Das OLG Köln hat im Beschluss vom 5. Oktober 2010 (Az. 6 W 82/10) dem Anschlußinhaber das Recht auf Beschwerde bei Verfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG gegen ihn zugebilligt. Jedoch nur im Hinblick auf das vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. In Zukunft müssen Gerichte wohl prüfen ob sog. "gewerbliches Ausmaß" bei Tauschbörsennutzung voliegt. Auch stellt eine solche Anordnung lt. Beschluß eine wesentlich Erschwernis der Verteidigungsmöglichkeit des Anschlussinhabers gegenüber dem Rechteinhaber in Bezug auf die im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG.