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Erste Entscheidung zum Like-Button von Facebook
Bereits seit einiger Zeit werden Online-Händler wegen Verwendung des Facebook “gefällt mir” Button abgemahnt. Jetzt ist hierzu ein Beschluss des Landgerichtes Berlin ergangen – die erste Entscheidung eines Gerichts zum Thema überhaupt. Die Richterin hat im konkreten Fall den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Beschluss vom 14.03.2011 zurück (Az. 91 O 25/11). Das Gericht hat hier einen Anspruch des Konkurrenten auf Unterlassung verneint. Ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht liegt nämlich nur dann vor, wenn der gerügte Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift als unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG anzusehen ist. Dies setzt hier voraus, dass die Vorschrift des § 13 TMG im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln soll. Aufgrund der nach wie vor bestehenden rechtlichen Unsicherheit – und der damit verbundenen Gefahr einer teuren Abmahnung – empfiehlt die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE die Verwendung einer von der Kanzlei vorbereiteten Datenschutzerklärung (http://www.wbs-law.de/internetrecht/muster-datenschutzerklaerung-facebook-like-button-5712/), die sich kostenfrei abrufen und in die eigene Homepage einbauen lässt. Als Alternative bietet auch der Händlerbund eine entsprechende Erklärung an. (ptg)
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