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CCC Veröffentlichungen zum Bundestrojaner eine Straftat?
Die Mitteldeutsche Zeitung zitiert aus einem Gutachten des des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages: : „Insgesamt erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Veröffentlichung des Quellcodes eines sog. staatlichen Trojaners als Tathandlung einer Strafvereitelung gemäß Paragraph 258 Strafgesetzbuch angesehen wird.“ weiter „Die bislang bestehenden Präzedenzfälle lassen hierbei keine hinreichend sichere Prognose über eine Entscheidung der Rechtsprechung zu.“Eine interessante These, die sich aber sicher nicht halten lässt. Dafür sprechen folgende Gründe:
1. Der Staatstrojaner verstößt in der verwendeten Form gegen bestehende Grundrechte.
2. Es ist davon auszugehen dass es sich vermutlich bei der Software und ihrem Einsatz selber um eine Straftat handelt. Somit ist das Staatsinteresse an einem Schutz seiner Maßnahmen nach §258 StGB verwirkt.
3. es kann nicht ausgeschlossen werden das der Trojaner auch auf IT-Systemen anderer gelandet ist und dort eine massive Gefährdung der betroffenen darstellt.
4. Der Code musste allein schon aus Beweisgründen gegenüber der Politik veröffentlicht werden, die sonst erst recht die Tatsachen abgestritten hätte.
Siehe dazu:
- Der Bundestrojaner hat einen großen Bruder
- Die Politiker die den Bundestrojaner zu verantworten haben bekommen es wohl mit der Angst zu tun
- Wohl richtig hoch gerechnet!
- Trojanergate in Bayern
- Warum aufregen über die Qualität der Staatstrojaner Software?
- Hermann muss zurücktreten
- Wieviel Anstand besitzt Joachim Hermann?
- Hermanns Flucht nach vorne
- Bundestrojaner vom LKA-Bayern eingesetzt?
- Neues von den Piraten zum Bundestrojaner
- Der CCC hat den Bundestrojaner bzw. staatliche Spionagesoftware
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