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Amtsgericht Wuppertal: Schwarz-Surfen ist keine Straftat!
Unter dem Titel dieses Blogs verweißt die Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf auf ein von Ihr erreichten Beschluß des AG Wuppertal, 03.04.2007 – 22 Ds 70 Js 6906/06 hin. Interessant ist die Verneinung eines Tatbestands nach §202b StGB durch das Gericht, "...Eine Strafbarkeit nach §202b StGB ist nicht gegeben, da die empfangenen IP-Daten für den Angeschuldigten als Nutzer des Netzwerks bestimmt sind ..." . Hier könnte man durchwegs anderer Meinung sein, z. B. dass die IP Daten eines Netzwerks nur für Berechtigte bestimmt sind, und in so fern doch der Tatbestand zu bejaen wäre. Auch lässt das Gericht leider offen ob nicht §303b Abs 1 Nr. 2 StGB vorliegt. Tat Begehung durch Veringerung der verfügbaren Bandbreite für den WLan-Betreiber, alternativ Infektion des Netzes mit Computerviren.
In Anbetracht der Entscheidung de AG Wuppertal sollte man dringent sein WLan verschlüsseln und die Aussendung der SSID wenn nicht notwendig deaktivieren.
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